Unabhängige Bewertungsremien, Evaluierungskomitee oder andere Gremien mit ähnlichen Funktionen

Die Berufskammern sind nicht verpflichtet, eine interne Bewertungsstelle gemäß den Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 101 vom 31. August 2013, geändert durch Gesetz Nr. 125 vom 30. Oktober 2013, zu benennen.

Konkret heißt es in Art. 2 Abs. 2-bis des genannten Dekrets "Berufskammern, Berufsverbände, die entsprechenden nationalen Organe und Einrichtungen mit Verbandscharakter, mit ihren eigenen Vorschriften, passen sich unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten den Grundsätzen des Gesetzesdekrets Nr. 165 vom 30. März 2001 an, mit Ausnahme des Art. 4 Abs. 2-bis des Gesetzesdekrets Nr. 165. 165 vom 30. März 2001, mit Ausnahme von Art. 4, des Gesetzesdekrets Nr. 150 vom 27. Oktober 2009, mit Ausnahme von Art. 14, sowie den Bestimmungen des Titels III und den allgemeinen Grundsätzen der Rationalisierung und Begrenzung der Ausgaben, soweit sie die öffentlichen Haushalte nicht belasten".

In der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen hat der Verantwortliche für Korruptionsprävention und Transparenz, Dr. Paolo Conci, ähnliche Funktionen wie die OIV hinsichtlich der Überprüfung der Einhaltung der Veröffentlichungspflichten gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe g) des Gesetzesdekrets 150/2009.

 

Zertifizierungder OIV oder eine andere ähnliche Struktur über die Einhaltung der Veröffentlichungspflichten

Veröffentlichung der Daten gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe g des GvD Nr. 150/09, Artikel 44 des GvD 33/23 und Artikel 1 Absatz 8f des Gesetzes Nr. 190/12:

Nachfolgend veröffentlichen wir die Bescheinigungen und Erkennungsraster über die Vollständigkeit, Aktualisierung und das Öffnen der im Bereich "Transparente Verwaltung" der institutionellen Website der Ärzte- und Zahnärztekammer Bozen zugänglichen Dokumente.

 

JAHR 2023 (ital. Original Dokument)

 

JAHR 2022 (ital. Original Dokument)

 

JAHR 2021 (ital. Original Dokument)

 

akt. 23.08.2023

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