Informatische Zahlungen

Veröffentlichung der Daten gemäß Art. 36 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 33 vom 14.03.2013.

Begünstigter: Ärzte- und Zahnärztekammer Bozen

Bank: Banca Popolare di Sondrio - Duca D'Aosta Str. Nr. 86 - 39100 Bozen (BZ)

Um die Codes für die elektronische Rechnungsstellung gemäß der jeweils geltenden Gesetzgebung zu sehen, folgen Sie bitte dem Hyperlink gemäß Art. 9 des GvD Nr. 33 vom 14.03.2013: Elektronische Rechnungsdaten ÄK + ZÄK BZ


Aktivierung des Zahlungsknotens PagoPA

Die Ärzte- und Zahnärztekammer Bozen hat sich dem PagoPA-System angeschlossen, gemäß Artikel 5, Absatz 4 des GvD Nr. 82 vom 7. März 2005 und nachfolgenden Änderungen, die den „Digitalen Verwaltungskodex" (CAD) enthalten.
Die Richtlinien für den Service „PagoPA" wurden von der Agentur für Digitales Italien nach Rücksprache mit der Bank von Italien gemäß Artikel 5, Absatz 4 des GvD Nr. 82 vom 7. März 2005 und nachfolgenden Änderungen, die den „Digitalen Verwaltungskodex" (CAD) enthalten, erlassen.

Den Bezugsrahmen bildet insbesondere nicht nur der bereits erwähnte Art. 5 des CAD, sondern auch Art. 15 Abs. 5f des GvD Nr. 179 vom 18. Oktober 2012, mit dem die Verpflichtung für die öffentlichen Verwaltungen eingeführt wurde, fällige Zahlungen, auch unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, anzunehmen, wobei für die „Erhebungs- und Zahlungstätigkeiten die in Art. 81 Abs. 2f des GvD Nr. 82 vom 7. März 2005 genannte technologische Plattform und die in Art. 5 Abs. 3 des GvD Nr. 82 vom 7. März 2005 genannten Erhebungs- und Zahlungsplattformen zu verwenden sind".

Das System PagoPA wurde entwickelt, um eine einheitliche Plattform für die Verwaltung von Zahlungen an öffentliche Verwaltungen zu schaffen. Sie soll alle anderen bisher für die Einziehung verwendeten Zahlungssysteme wie F24, MAV, Banküberweisung, Postüberweisungen und Lastschrifteinzug ersetzen, um die Prozesse der öffentlichen Verwaltungen zu rationalisieren und zu digitalisieren und die Kosten zu senken.


AN ALLE LIEFERANTEN

30/06/2017 Split Payment (Zahlungssplitting)

 
Mit dem Gesetzesdekret Nr. 50/2017 Art. 1, umgewandelt durch Gesetz 96/2017 (veröffentlicht in der ABl. Nr. 144 vom 23.06.2017 – Gewöhnliche Ergänzung Nr. 31) wird die Verpflichtung zur Zahlung von Split Payment ab dem 1. Juli 2017 auch für die Berufskammern eingeführt.
Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Art und Weise, wie Rechnungen ausgestellt werden, wie folgt zu ändern:
- die Mehrwertsteuer wird weiterhin vom Dienstleistungserbringer in Rechnung gestellt, aber nicht von diesem einbehalten, so dass sie keine an den Fiskus zu entrichtende Steuer bildet;
- Rechnungen müssen nicht mehr mit sofort zu erbringender Mehrwertsteuer, sondern im Rahmen des „Zahlungssplittings" ausgestellt werden, indem im Informationsblock „zusammenfassende Daten nach MwSt-Satz und Art" ausgefüllt werden: MwSt-Anspruch: S (Zahlungssplitting);
- im Informationsblock „Zahlungsdaten" ist der Betrag ohne Mehrwertsteuer anzugeben.
Es ist auch zu beachten, dass der aufgeteilte Zahlungsmechanismus für Transaktionen gilt, die ab dem 1. Juli 2017 in Rechnung gestellt werden und nach diesem Datum fällig sind.
Rechnungen, die vor dem 1. Juli 2017 ausgestellt wurden, werden wie gewohnt beglichen, d. h. entsprechend der Steuergrundlage und mit Mehrwertsteuer.


 

akt. 01.04.2021

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