Veröffentlichung der Daten gemäß Art. 15, Absatz 1 und 2 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 33 vom 14.03.2013.
Die Rechnungsprüfer werden direkt von der Mitgliedern der beiden Berufsverzeichnisse gewählt. Sie erhalten KEINE Aufwandsentschädigung.
akt. 02.03.2015