Verpflichtender schriftlicher Kostenvoranschlag

Verpflichtende schriftliche Kostenvoranschläge - Gesetz Nr. 124, Komma 150 vom 4. August 2017Nachfolgend veröffentlichen wir die im Gesetz Nr. 124, Komma 150 vom 4. August 2017 enthaltene Regelung zur Einführung des verpflichtenden schriftlichen Kostenvoranschlags für Spezialisten, wie in Art. 9, Komma 4 der Gesetzesverordnung Nr. 1/2012 (umgewandelt, mit Änderungen, durch Gesetz Nr. 27 vom 24. März 2012) vorgesehen. Die spezialistätn  sind verpflichtet, im Voraus der geplanten Behandlung einen der Bedeutung der Arbeit angemessen schriftlichen oder digitalen Rahmenkostenvoranschlag für die einzelnen Leistungen, einschließlich Spesen, Gebühren und Beiträge zu erstellen. Jede Änderung des Kostenvoranschlages, die sich während der Behandlung ergibt, muss dem Patienten mitgeteilt und seine Zustimmung eingeholt werden.

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