Die gesetzesvertretenden Dekret 230/95 und 241/2000 sehen einen sanitären Strahlenschutz beim Umgang mit Röntgengeräten und Strahlenquellen vor. Diese Tätigkeiten werden wie von Art. 77 der obgenannten Dekrete vorgesehen, von einem vom Halter der Geräte ernannten Strahlenschutzexperten durchgeführt.