Landesbeiträge

Beiträge für den Kauf von orthodontischen und kieferchirurgischen Prothesen

Richtlinien für die Erstattung der von Menschen mit Behinderung getätigten Ausgaben für orthodontische und kieferorthopädische Prothesen und Orthesen

Ab 1. Januar 2013  werden die Beiträge für den Kauf von orthodontischen und kieferorthopädischen Prothesen für Menschen mit Behinderung in diesem Bereich vom Sürdtiroler Sanitätsbetrieb genehmigt. Dies bedeutet, dass die betroffene Person ein Ansuchen beim Amt für Zivilinvaliden des zuständigen Gesundheitsbezirkes und nicht mehr beim Amt für Gesundheitssprengel vorlegen muss.

Kein Änderungen sind hingegen bei den Kriterien zum Erhalt eines Beitrages vorgneommen worden. Der Beitrag wird ausschließlich den Personen genehmigt, die unter einer im Artikel 1 der Anlage A des Beschlusses Nr. 1414 vom 30. September 2013 vorgesehenen Krankheit leiden.


Rückvergütung für kurative oder prothetische Zahnleistungen

Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1608 vom 29. Oktober 2012 sind die neuen Kriterien für die Rückvergütung der Ausgaben für die indirekte kurative zahnärztliche Betreuung genehmigt worden. Demnach wird ab 1. Januar 2013 der Beitrag aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Familie genehmigt. Die Infoblätter liegen in der Ärztekammer auf und können abgeholt werden.

Für die Fachrichtung Zahnheilkunde werden prothetische und nicht-prothetischen Leistungen (z.B. fachärztliche Visiten, Zahnsteinentfernung, Füllungen, Wurzelbehandlungen, Röntgenaufnahmen usw.) rückvergütet. Die Voraussetzungen für die Vergütung der prothetischen Leistungen (Kronen, Prothesen und Regulierungsapparate) bleiben unverändert einkommens- und vermögensabhängig (EEVE). Zur Gewährung der Vergütung darf die Familiengemeinschaft nicht einen Faktor der wirtschaftlichen Lage von mehr als 3 verfügen. Auch bei nicht-prothetischen Zahnarztleistungen gelten ab 1.1.2013 die gleichen Kriterien für einkommens- vermögensabhängige Rückerstattung. Der in Rechnung gestellte Gesamtbetrag für nicht-prothetische Leistungen muss mindestens 200 € betragen. Die Rückvergütung beträgt je nach Höhe der Rechnung 50 € - 200€.

 


 

Zahnärztliche Betreuung

Richtlinien für die Erstattung von Ausgaben für orthodontische und kieferorthopädische Prothesen und Orthesen von Menschen mit Behinderung

Rundschreiben der Provinz - Abteilung Gesundheitswesen Beschluss der Landesregierung vom 21. April 2011, Nr. 681 Anhang A - Zielsetzungen - Erstattung von Ausgaben

Richtlinien für die Erstattung von Ausgaben für die Erstattung von Ausgaben für orthodontische und kieferorthopädische Prothesen und Orthesen von Menschen mit Behinderung Antrag um Vergütung Hilfsmitteln Pathologien

Pathologien die vom behandelden Arzt bestätigt werden müssen um Rückerstattet zu werden

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