Voraussetzung für die Ausübung der ärztlichen/zahnärztlichen Tätigkeit in Italien ist die Eintragung in das Berufsverzeichnis eine italienische Ärzte- und Zahnärztekammer (Art. 8 D.Lgs.C.P.S. 13 September 1946, Nr. 233) oder die zeitbegrenzte Arbeitserlaubnis seitens des italienischen Gesundheitsministeriums, die sog. "libera prestazione di servizi" (Direttiva 2005/36/CE, Direttiva 2006/100/CE, Decreto Legislativo 9 novembre 2007, n.206).
Die ärztliche/zahnärztliche Tätigkeit ist nicht nur die Ausübung der Heilkunde/Zahnheilkunde im engeren Sinne, sondern jede Tätigkeit, bei der ärztliche/zahnärztliche Fachkenntnisse angewandt oder mitverwendet werden.